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Sachkundeprüfung

Jeder, der als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sein möchte, braucht laut § 34d/e GewO einen Sachkundenachweis. Vor der IHK wird eine Prüfung abgelegt, die beweist, dass der Vermittler über eine für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde verfügt. Dies wird insbesondere hinsichtlich Fachwissen, Bedarf, Angebotsformungen, Leistungsumfang, rechtliche Grundlagen und Kundenberatung überprüft. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, der die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse überprüft, und einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird.

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:

Abschluss


Zusätzlicher Abschluss


Zusätzliche Berufserfahrung Versicherungsvermittlung oder -beratung
Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft
   
Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaft- lichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
   
Abschlusszeugnis als Versicherungs-kaufmann oder -frau oder Kaufmann oder –frau für Versicherungen und Finanzen
   
Abschlusszeugnis als Versicherungs-fachwirt oder -wirtin
   
Abschluss als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
   
Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-leistungen (IHK)

Abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassen- kaufmann oder –frau Mindestens ein Jahr


Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-leistungen (IHK) Abgeschlossene, allgemeine kaufmänn- ische Ausbildung Mindestens ein Jahr

Abschlusszeugnis als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-leistungen (IHK)   Mindestens zwei Jahre

Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt/-wirtin (FH)


Abgeschlossenes, weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule Mindestens ein Jahr



Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau   Mindestens zwei Jahre

Abschlusszeugnis als Investment-fondskaufmann oder -frau   Mindestens zwei Jahre

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer


Keinen Sachkundenachweis benötigen Vermittler, die

  • auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden sind (§34d Abs. 3 GewO)
  • als gebundene Versicherungsvermittler für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, das für sie die Haftung übernimmt (§34d Abs. 4 GewO) – Das Versicherungsunternehmen muss jedoch für eine entsprechende Qualifikation sorgen.
  • von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit sind (§34d Abs. 9 GewO)