Vermittlerrichtlinie
Im Mai 2007 trat die EU-Vermittlerrichtlinie in Deutschland in Kraft. Damit kamen auf die Versicherungsvermittlung in Deutschland einige Änderungen zu. Die Vermittlerrichtlinie regelt u.a. folgende Punkte:
1. Erlaubniserteilung für Versicherungsmakler
Laut § 34d GewO ist die gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt. Folgende Voraussetzungen müssen Vermittler erfüllen:
- Zuverlässigkeit (KEINE rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren wegen Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, Insolvenzstraftat)
- geordnete Vermögensverhältnisse (KEINE Insolvenzverfahren, KEINE Eintragung im Verzeichnis des Insolvenzgerichts bzw. Vollstreckungsgerichts)
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkunde
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§34d, Abs. 3,4 und 9 GewO regelt, wer von der Erlaubnispflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden kann:
- Ausschließlichkeitsvermittler
- Vermittler, die Versicherungen in Kombination mit Waren oder Dienstleistungen vermitteln
- Vermittler, die einfache Versicherungen mit dem Verkauf eines Produktes verbinden (Reisegepäckversicherung, Brillenversicherung, usw.)
2. Anforderungen an den Sachkundenachweis des Vermittlers
Der Vermittler muss einen Sachkundenachweis vorweisen.
Ausnahme: Übergangsregelung
Versicherungsvermittler, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig waren, brauchen keine Sachkundeprüfung.
3. Eintragungspflicht bei der zuständigen IHK/öffentliches Versicherungsvermittlerregister
§ 11a GewO schreibt vor, dass Versicherungsvermittler sich im Vermittlerregister eintragen lassen müssen. Absicht: Versicherungsnehmer und Versicherer haben so die Möglichkeit, die Zulassung von Versicherungsvermittlern zu überprüfen.
4. Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)
Alle Vermittler haben eine Selbstauskunftspflicht gegenüber dem Kunden. Das bedeutet, dass beim ersten Kundenkontakt der Vermittler folgende Angaben schriftlich mitteilen muss:
- Name
- Anschrift
- Rechtsstellung (Makler, Mehrfachagent, Vertreter, usw.)
- zuständige Behörde für seine Registrierung
- Registrierungsnummer
- Beteiligung an/durch Versicherungsunternehmen
- Angaben der Schlichtungsstelle
Nur in zwei Fällen dürfen diese Informationen mündlich übermittelt werden:
- wenn der Versicherungsnehmer es wünscht oder
- wenn der Versicherer eine vorläufige Deckung gewährt.
Doch gilt in beiden Fällen: Unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. mit dem Versicherungsschein müssen die Informationen dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung gestellt werden.
5. Beratungs- und Dokumentationspflicht
Laut § 6 des VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag) hat der Versicherungsmakler die Pflicht, den Versicherungsnehmer bestmöglich zu beraten und gleichzeitig jede Empfehlung für eine bestimmte Versicherung zu begründen.
Eine Beratung muss dokumentiert werden. Das Beratungsprotokoll, das in Kopie dem Kunden zur Unterschrift weitergereicht wird, dient vor allem zum beiderseitigen Verständnis der Kundenwünsche und zum Schutz des Verbrauchers. Bei schuldhaften Verletzungen der Pflichten haftet der unabhängige Finanz- und Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden mit seinem Vermögen. Um dieses Risiko tragen zu können, muss er eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorweisen.
6. Beschwerde- und Schlichtungsstelle für Kunden (Ombudsmann)
Zur außerordentlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und -nehmern wurde eine Beschwerde- und Schlichtungsstelle geschaffen:
- Ombudsmann für Versicherungen: http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html
- Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung: http://www.pkv-ombudsmann.de/
7. Versicherungsvermittlung im EU-Ausland
Die Versicherungsrichtlinie vereinfacht die Formalitäten für die Versicherungsvermittlung im EU-Ausland. Sie richten sich nun nach § 11a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 GewO.




