Maklerberuf
Nicht jeder kann Makler werden – der Maklerberuf war schon immer Ehrenleuten mit tadellosem Ruf vorbehalten. Hilfsbereitschaft, Gewissenhaftigkeit, Klarheit, Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit und Treue zählten zu den wichtigsten Eigenschaften, die ein Makler zu erfüllen hatte. Durch seine Vereidigung und den geschworenen Maklereid verpflichtete sich jeder Makler dazu.
Der Maklereid:
“Ich schwöre,... das ich in meinem mir anbefohlnen Mäklerdienst mich getreu und redlich will verhalten, den Kauffmann nach meinem besten Verstande und Gewissen aufrichtig bedienen, was mir anvertrauet, zu deren Besten richten, keine eigenen Handlungen oder Kauffmannschaft nach Factoreyen für mich selbstens treiben, noch durch andere treiben lassen, ...“
(aus: „Die Ordnung der Mäkler benebt Taxa der beeydigten Mäkler“, 1679)
Der Maklereid wurde erstmals 1567 ausgesprochen und war bis zum Inkrafttreten des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches im Jahr 1861 gebräuchlich. Heute muss kein Maklereid mehr geschworen werden, dennoch gibt es strenge Regelungen, wer Makler werden darf und wer nicht. Der Beruf des unabhängigen Finanz- und/ oder Versicherungsmaklers ist erlaubnispflichtig und beruft sich auf Mindestqualifikationen, die aus der EU-Vermittlerrichtlinie hervorgehen.
Eine Erlaubnis zur Berufsausübung erteilt die Industrie- und Handelskammer demjenigen, der mit Erfolg die Prüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten absolviert hat und über geordnete Vermögensverhältnisse verfügt. Ebenso wird geprüft, ob der Antragssteller in den letzten fünf Jahren strafrechtlich verurteilt wurde oder Insolvenz angemeldet hatte. Die Vorlage der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme von mindestens 1,13 Millionen Euro ist ebenso Pflicht, um die staatliche Zulassung zu erhalten und bei der IHK als Makler registriert zu werden. Denn der Makler haftet dem Kunden direkt bei einer nachgewiesenen Fehlberatung. Bei jedem Schriftverkehr, wie auch bei allen Präsentationen im Netz, ist die Register-Nummer und der Sitz der zuständigen IHK anzugeben. Zudem muss der unabhängige Finanz- und Versicherungsmakler darlegen können, dass er mit verschiedenen Anbietern in ausreichender Anzahl am Markt zusammenarbeitet, um den Verdacht auf Ausschließlichkeit zu vermeiden.




